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Allgemeine Geschäftsbedingungen
ms Chemie · Inhaber: Michael Sirch (Einzelunternehmen) · Ottostraße 4a, 87448 Waltenhofen
Stand: Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote und Leistungen von ms Chemie (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).
2. Sie gelten insbesondere für Analytik und Bestimmung thermodynamischer und chemischer Stoffdaten, Verfahrensentwicklung, Simulation und Berechnung, Beratungs- und Gutachtenleistungen sowie die Lieferung von Mustern und Probenmaterial.
3. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
4. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere in einem schriftlichen Angebot oder Einzelvertrag, haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Angebot ist 30 Tage gültig, sofern nichts anderes angegeben ist.
2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder textliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
3. Art und Umfang der Leistung ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Nebenabreden und nachträgliche Änderungen bedürfen der Textform.

§ 3 Leistungsumfang und Art der Leistung
1. Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg (z. B. ein Prüfbericht mit definierten Messgrößen) vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer die sorgfältige Durchführung der Leistung nach dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik, nicht aber einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg (Dienstvertrag).
2. Bei Verfahrensentwicklung und Beratung kann der Auftragnehmer nicht garantieren, dass ein untersuchtes Verfahren im technischen Maßstab, mit anderen Rohstoffen oder unter anderen Bedingungen die im Labor oder in der Simulation ermittelten Ergebnisse erreicht. Die Übertragung auf den Produktionsmaßstab (Scale-up) liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, sofern sie nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte (z. B. akkreditierte Labore, Unterauftragnehmer) einzusetzen. Er bleibt in diesem Fall gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.
4. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig und kostenfrei alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Proben zur Verfügung. Dies umfasst insbesondere die Zusammensetzung, bekannte Verunreinigungen und Eigenschaften der Proben sowie Angaben zum Verwendungszweck der Ergebnisse.
2. Der Auftraggeber weist auf alle bekannten oder vermuteten Gefahren hin (z. B. Toxizität, Entzündlichkeit, Reaktivität, Selbsterhitzung, Geruchsbelästigung) und übermittelt ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt oder gleichwertige Informationen. Gefahrgut- und Gefahrstoffvorschriften sind einzuhalten.
3. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gelieferten Angaben. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, diese zu überprüfen.
4. Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund unvollständiger, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Proben abzulehnen oder die Leistung auszusetzen, wenn Gefahren für Personen, Anlagen oder die Umwelt nicht ausgeschlossen werden können oder erforderliche Informationen fehlen.

§ 5 Proben und Materialien
1. Das Eigentum an Proben und Materialien des Auftraggebers bleibt bei diesem. Der Auftragnehmer lagert und behandelt Proben mit der üblichen Sorgfalt.
2. Proben werden bei der Analyse in der Regel verbraucht oder verändert. Eine Rücksendung erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
3. Nicht zurückverlangtes Probenmaterial und Rückstände werden nach 8 Wochen nach Abschluss des Auftrags bzw. Übermittlung der Ergebnisse auf Kosten des Auftraggebers fachgerecht entsorgt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Veränderungen der Probe durch Transport, Alterung, Oxidation oder Lagerung vor Eingang beim Auftragnehmer.

§ 6 Ergebnisse, Messunsicherheit und Nutzung
1. Analyse- und Messergebnisse sowie ermittelte Stoffdaten beziehen sich ausschließlich auf die untersuchte Probe und die angegebenen Bedingungen. Sie unterliegen den methodenüblichen Messunsicherheiten. Die Übertragbarkeit auf andere Chargen, Rohstoffe oder Bedingungen wird nicht zugesichert.
2. Ergebnisse aus Modellen, Simulationen und Berechnungen (z. B. Prozesssimulation, thermodynamische Modelle, Stoffdatenkorrelationen) beruhen auf Annahmen, Eingangsdaten und Modellgrenzen. Sie sind Entscheidungshilfen und ersetzen keine eigenständige Prüfung durch den Auftraggeber.
3. Der Auftraggeber ist für die Verwendung der Ergebnisse, insbesondere für Auslegung, Genehmigung, Sicherheit und Betrieb von Anlagen, selbst verantwortlich. Eine Verwendung der Ergebnisse als alleinige Grundlage für sicherheitsrelevante Entscheidungen ist ohne gesonderte Prüfung nicht vorgesehen.
4. Berichte, Gutachten und Ergebnisse dürfen nur vollständig und unverändert an Dritte weitergegeben werden. Eine auszugsweise oder werbliche Verwendung unter Nennung des Auftragnehmers bedarf dessen vorheriger Zustimmung in Textform.

§ 7 Lieferung von Mustern und Stoffen
1. Soweit der Auftragnehmer Muster, Proben oder Stoffe liefert (z. B. Versuchsmengen), erfolgt dies, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausschließlich zu Versuchs- und Entwicklungszwecken und im Rahmen der im Sicherheitsdatenblatt genannten Verwendungen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen, in Textform anzuzeigen (§ 377 HGB).
3. Der Auftraggeber beachtet das Sicherheitsdatenblatt, insbesondere zu Lagerung, Handhabung, Schutzausrüstung und Entsorgung. Ein Einsatz in Lebensmitteln, Futtermitteln oder pharmazeutischen Anwendungen sowie die Abgabe an Verbraucher sind ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
4. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer bzw. bei Abholung mit Übergabe an den Auftraggeber über. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt).
5. Angaben zu Eigenschaften von Mustern sind Beschreibungen, keine Garantien. Zusicherungen und Garantien bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung.

§ 8 Vergütung und Zahlung
1. Es gelten die im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannten Preise. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Abrechnung nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagessätzen des Auftragnehmers zuzüglich Material-, Fremdleistungs-, Reise- und Versandkosten.
2. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bei Aufträgen mit längerer Laufzeit oder größerem Umfang ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Abschlags- oder Vorauszahlungen zu verlangen.
4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.
6. Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, vorzeitig beendet oder storniert, sind die bis dahin erbrachten Leistungen sowie nicht mehr abwendbare Kosten und Fremdleistungen zu vergüten.

§ 9 Termine und Fristen
1. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Angegebene Bearbeitungszeiten sind unverbindliche Richtwerte.
2. Der Auftragnehmer ist nicht für Verzögerungen verantwortlich, die auf fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, Lieferverzug von Zulieferern, Ausfall von Geräten oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 12.

§ 10 Vertraulichkeit
1. Die Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich, verwenden sie nur zur Vertragserfüllung und geben sie nicht an Dritte weiter. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von 5 Jahren.
2. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung beruht, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflichten offenbart werden müssen.
3. Der Auftragnehmer darf zur Vertragserfüllung eingesetzte Mitarbeiter und Unterauftragnehmer entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichten.
4. Weitergehende Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA) gehen diesen Regelungen vor.

§ 11 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
1. Vorbestehende Schutzrechte, Know-how, Methoden, Software, Modelle, Datenbanken und Berechnungswerkzeuge des Auftragnehmers („Background-IP“) verbleiben beim Auftragnehmer. Dasselbe gilt für Schutzrechte und Know-how des Auftraggebers.
2. An den vertragsgemäß erstellten Ergebnissen (Berichte, Datensätze, Gutachten) erhält der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht übertragbares, unbefristetes Nutzungsrecht für eigene, interne Zwecke, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Entstehen im Rahmen der Leistungserbringung schutzfähige Erfindungen, so regeln die Parteien die Zuordnung und Verwertung vorab in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Ohne eine solche Vereinbarung stehen Erfindungen demjenigen zu, der sie gemacht hat; dem Auftraggeber wird, soweit sie auf seinen Informationen oder Proben beruhen, ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt.
4. Der Auftraggeber gewährleistet, dass durch die Bereitstellung von Informationen, Proben und Aufgabenstellungen Rechte Dritter nicht verletzt werden, und stellt den Auftragnehmer von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.

§ 12 Mängelrechte und Haftung
1. Soweit ein Werkvertrag oder ein Kaufvertrag vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung unverzüglich zu prüfen. Mängel sind unverzüglich in Textform und unter genauer Beschreibung anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
2. Bei berechtigten Mängeln leistet der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung bzw. Neuerbringung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
3. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt und der Höhe nach auf den Auftragswert, höchstens jedoch EUR 20.000 je Schadensfall beschränkt.
5. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Anlagenschäden aufgrund Übertragung von Laborergebnissen auf den technischen Maßstab sowie Kosten für Rückrufe, ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
6. Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
7. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
8. Ansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten ab Abnahme bzw. Ablieferung bzw. Erbringung der Leistung. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 3 und nicht für gesetzlich längere Verjährungsfristen (z. B. § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

§ 13 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, Brand, Pandemie, Streik, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Energie oder Transportwegen, Lieferausfälle von Zulieferern) befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von seinen Leistungspflichten. Dauert die Störung länger als 3 Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

§ 14 Laufzeit und Kündigung
1. Verträge über einzelne Leistungen enden mit deren vollständiger Erbringung.
2. Dauerschuldverhältnisse (z. B. Rahmen- oder Beratungsverträge) können mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3. Im Fall der Kündigung sind die bis dahin erbrachten Leistungen und entstandenen Aufwendungen zu vergüten.

§ 15 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Ansprechpartner nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere DSGVO und BDSG) und soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers. Soweit im Einzelfall eine Auftragsverarbeitung vorliegt, schließen die Parteien eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.

§ 16 Export- und Compliance-Regelungen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Weitergabe oder Verwendung der Leistungen und Ergebnisse die jeweils geltenden Ausfuhr-, Sanktions- und Embargovorschriften sowie Regelungen zur Kontrolle von Dual-Use-Gütern einzuhalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen auszusetzen oder zurückzutreten, wenn rechtliche Hindernisse entgegenstehen.

§ 17 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Kempten (Allgäu). Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
3. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
4. Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers in Textform auf Dritte übertragen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
6. Die deutsche Fassung dieser AGB ist maßgeblich. Übersetzungen dienen nur der Information.